Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 53

§ 53 – Aufgaben auf Bundesebene

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übernimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen.
  • Die Regelungen in den §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches sind anwendbar.
  • Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung im Gesundheitswesen.
  • Der Spitzenverband hat eine zentrale Rolle in der Organisation der Pflegekassen.
  • Die genannten Paragraphen regeln spezifische Aspekte der Pflegeversicherung.