Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 53
§ 53 – Aufgaben auf Bundesebene
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übernimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen.
- Die Regelungen in den §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches sind anwendbar.
- Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung im Gesundheitswesen.
- Der Spitzenverband hat eine zentrale Rolle in der Organisation der Pflegekassen.
- Die genannten Paragraphen regeln spezifische Aspekte der Pflegeversicherung.